Allgemeine Geschäfts-bedingungen

der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt)

A) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Teilnehmer der Veranstaltung „metalacker Festival Tennenbronn 2023“, nachfolgend „Vertragspartner“ genannt, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Vertragspartner und der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt), Tennenbronn, Hauptstraße 17, 78144 Schramberg, nachfolgend „Veranstalter“ genannt.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“ genannt) des Veranstalters regeln den Kauf von Eintrittskarten für das „metalacker Festival Tennenbronn 2023“ (nachfolgend: „Veranstaltung“ genannt), deren Lieferung und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

2. Ausschließlichkeit der AGB

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

3. Ticket-Kategorien

Folgende Tickets können im Vorverkauf erworben werden:

  • metalacker 2023 – Festival Ticket 2 Tage (ab 14 Jahren)
  • metalacker 2023 – Personen Camping Bändchen (pro Person)
  • metalacker 2023 – KFZ Camping Ticket (pro Fahrzeug auf dem Camping-Areal)

In Begleitung von Erziehungsberechtigten haben Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr freien Zutritt.

Im Vorverkauf kann nur das Zwei-Tages-Ticket erworben werden. Einzeltickets, also Tickets, die nur für einen Veranstaltungstag gültig sind, können an dem jeweiligen Veranstaltungstag direkt am Veranstaltungsort erworben werden, aber nur dann, wenn die Veranstaltung noch nicht ausverkauft ist.

Für den Zugang und das Übernachten auf der Übernachtungswiese (Zeltwiese) wird für jede Person ein 2 Tages Festival Ticket und ein Camping Ticket benötigt.

Werden zur Übernachtung die Wohnmobil-Stellplätze auf der Zeltwiese genutzt, so wird zusätzlich zu dem 2 Tages Festival Ticket und dem Camping Ticket noch ein KFZ Camping Ticket (ein Ticket pro Fahrzeug) benötigt.

4. Vertragsabschluss

Durch Klicken des entsprechenden „Kaufen-Button“ bzw. der entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschrifteten Schaltfläche auf der Internetseite des Veranstalters (www.metalacker-tickets.de) gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb einer Eintrittskarte ab und akzeptiert die Geltung dieser AGB. Erst durch Zusendung der Bestätigungs-E-Mail des Veranstalters kommt ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Veranstalter zustande.

5. Gesonderter Vertrag mit der Vorverkaufsstelle

Erfolgt der Verkauf über eine beauftragte Vorverkaufsstelle, wird über den Vorverkauf und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Vertragspartner ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Veranstalter ist nicht Partei dieses gesonderten Vertrages.

6. Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht

Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Teil A Ziffer 4 („Vertragsschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.

7. Preise und Gebühren

Der Preis für die angebotenen Eintrittskarten umfasst die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Vorverkaufsgebühr des Veranstalters, jedoch keine weiteren Vorverkaufsgebühren wie z. B. System- oder Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren werden im Verkaufsvorgang gesondert ausgewiesen. Je nach gewählter Versandoption können zusätzlich Versandkosten entstehen.

8. Zahlung, Verzug, Rücktritt

Die Zahlung des Gesamtpreises inklusive aller Gebühren und Kosten ist nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Der Veranstalter räumt dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ein.

Der Vertragspartner kommt automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter ist berechtigt, ohne Mahnung von dem Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und die Eintrittskarte anderen Interessenten zum Verkauf anzubieten.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.

10. Lieferung, Gefahrübergang

Der Versand von Eintrittskarten erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an die von ihm angegebene Adresse. Mit der Übergabe der Eintrittskarten an den Frachtführer (z. B. die Post), geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Für Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, wenn er diese Verzögerungen zu vertreten hat.

Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.

11. Jugendschutz

Jugendlichen unter 16 Jahren ist ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person die Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet.

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren bis 24:00 Uhr des jeweiligen Veranstaltungstages gestattet. Bedingung für den Zutritt ist darüberhinaus die Vorlage  einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten und dessen Ausweiskopie. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Internetseite des Veranstalters (www.metalacker.de). Das von dem/der Erziehungsbeauftragten ausgefüllte und unterschriebene Vollmachtsformular und die Ausweiskopie des Erziehungsbeauftragten hat der/die Jugendliche ständig mit sich zu führen und auf Verlangen den Security-Mitarbeiter vorzuzeigen.

Auf dem Veranstaltungsgelände wird eine strikte Ausweiskontrolle durchgeführt, bei der ein gültiger Personalausweis vorgezeigt werden muss. Ohne Personalausweis wird der Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Es werden nur gültige Personalausweise akzeptiert. Schülerausweise oder sonstige Ausweise werden nicht akzeptiert. Personen, die keinen gültigen Personalausweis vorweisen können, wird der Zugang zum Veranstaltungsgelände verweigert, auch wenn ein gültiges Ticket vorgewiesen wird.

Bei Verletzung der Altersgrenze (z. B. durch Betrug) wird ein Hausverbot erteilt. Ein Anspruch auf Ersatz der Eintrittskarte besteht nicht.

Es wird durch Gesetz vorgeschrieben, dass an Jugendliche bis 16 Jahre absolut keinen Alkohol und an Jugendliche von 16 bis 18 Jahren keine Spirituosen und Aperitifs (brandweinhaltige oder vergleichbare alkoholische Zusätze) abgegeben oder verkauft werden dürfen. Bei Einlass werden unterschiedlich farbige Festivalarmbänder abhängig von der Alterskategorie verteilt, sodass die Altersstufen eindeutig erkennbar sind.

Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

12. Prüfungs- und Rügepflicht

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Eintrittskarten und Eintrittsdaten unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen gegenüber dem Veranstalter mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) zu rügen. Bei Beanstandungen, die der Vertragspartner bei durchschnittlich gründlicher Prüfung hätte erkennen können, sind Rügen nach Ablauf dieser fünf Werktage ausgeschlossen.

13. Informationspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich vor dem Antritt der Reise zum Veranstaltungsgelände auf der Internetseite www.metalacker.de zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen informiert zu halten.

14. Einlass, Kontrollen

Das Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder sonstiger Berechtigung (unversehrtes, verschlossenes Festivalarmband etc.) zu betreten. Bei dem ersten Einlass ist die Eintrittskarte vorzuzeigen, die auf dem Festivalgelände gegen ein Armband einzutauschen ist. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes ist das unbeschädigte Armband mit Original-Verschluss vorzuweisen; andernfalls besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

Das Einlasspersonal ist berechtigt, vor dem Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Festivalgelände Kontrollen vorzunehmen. Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände.

15. Platzordnung, Folgen eines Verstoßes

Ergänzend gelten die Platzordnung und Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.metalacker.de) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen können, z. B. aufgrund sich verändernder Sicherheitslage oder zusätzlicher, jetzt noch nicht absehbarer behördlicher Auflagen, verändert werden.

Bei einem Verstoß gegen die Platzordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert oder er des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mitzuvertreten.

16. Mitgebrachte Speisen und Getränke

Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen ausschließlich bei Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Glasbehälter sind jedoch in jedem Fall untersagt.

17. Kontrollen, verbotene Gegenstände

Taschen und Rucksäcke, die nicht größer sind als A4, dürfen mit auf das Veranstaltungsgelände genommen werden. Der Veranstalter rät an, ausschließlich CLEARBAGS zu der Veranstaltung mitzubringen.

Das Einlasspersonal ist berechtigt, vor dem Einlass Kontrollen (Taschen- und Bodychecks) vorzunehmen. Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände. Details und zusätzlich verbotene Gegenstände ergeben sich aus der Internetseite www.metalacker.de und der Platzordnung.

Aus Sicherheitsgründen ist das Überfliegen von Menschenansammlungen mit Drohnen auf dem kompletten Veranstaltungsgelände untersagt. Drohnen oder andere Flugkörper sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten.

18. Tiere

Aus Gründen des Tierschutzes ist das Mitbringen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf das Veranstaltungsgelände nicht erlaubt.

19. Übertragbarkeit der Eintrittskarte nach Einlass – Personalisierung – Weiterverkauf

Grundsätzlich sind Eintrittskarten bis zum erstmaligen Eintritt auf die Veranstaltung bzw. zum Tausch in ein persönliches Festivalarmband übertragbar. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das unbeschädigte Festivalarmband mit Original-Verschluss vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalarmbänder verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass oder Ersatz.

Je nach Anforderung können Eintrittskarten beim Verkauf oder auf Anforderung nachträglich personalisiert werden. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Sowohl der gewerbliche Weiterverkauf der Eintrittskarten als auch eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ausdrücklich untersagt.

Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern.

20. Änderungen des Inhalts der Veranstaltung

Eine wesentliche Änderung des Inhalts der Veranstaltung liegt vor, wenn die Änderung den Charakter der Veranstaltung mehr als nur unwesentlich ändert. Subjektive Eindrücke des Vertragspartners spielen dabei keine Rolle. Der Austausch eines oder mehrerer Künstler (auch eines sogenannten „Headliners“) stellt für sich genommen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler*Innen bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Ticketpreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung der Absage zu vertreten hat. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf seiner Internetseite (www.metalacker.de) bekanntgeben.

21. Absage, Abbruch, Verschiebung

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Vertragspartner, Künstler*Innen oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. Wird die Veranstaltung wegen eines Umstands verschoben, abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bzw. ihm zuzurechnende Personen nicht zu vertreten haben (z. B. Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie oder höhere Gewalt), richten sich die Rechte des Vertragspartners bzw. Inhabers der Eintrittskarte nach den folgenden Regelungen:

  • Der Veranstalter hat bei einer Absage das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. In diesem Fall behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte kann die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nur verlangen, wenn die Wahrnehmung des neuen Termins für ihn nachweislich unzumutbar ist.
  • Wird die Veranstaltung abgesagt und nicht nachgeholt, verliert der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte einen etwaigen Erstattungsanspruchs sechs Monate nach Kenntnis von der endgültigen Absage.
  • Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden in keinem Fall erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.
  • Wird die Veranstaltung abgebrochen und befinden sich nach Ablauf einer von dem Veranstalter gesetzten angemessenen Frist noch Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände, ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Ein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände entsteht nicht.

22. Haftung

Die Haftung des Veranstalters, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und anderer ihm zuzuordnenden Personen für fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Personenschäden oder um eine Haftung wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Veranstaltung und die ordnungsgemäße Beauftragung Dritter). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.

23. Besondere Regelungen wegen der COVID-19-Pandemie

Muss zum Beispiel im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder aus vergleichbaren Gründen wegen einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder aus Gründen des Infektionsschutzes die maximal zulässige Anzahl von Besuchern beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Zahl an Eintrittskarten die dann zulässige Zahl von Besuchern, ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittskarten in der erforderlichen Menge zu stornieren. Dies gilt sowohl für normale Eintrittskarten als auch für Tickets, die zum Besuch besonderer Bereiche (z. B. Backstage-Bereich) berechtigen.

Der Veranstalter wird in diesem Fall auf faire und nachvollziehbare Weise bestimmen, welche Eintrittskarten storniert werden bzw. wie eine eventuell vorzunehmende Neuverteilung von Eintrittskarten erfolgt. Für stornierte Eintrittskarten erhält der betroffene Vertragspartner einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der Veranstalter für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Ansonsten erhält der betroffene Vertragspartner den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kaufpreis erstattet. Nach Maßgabe von Ziffer 21 („Haftung“) bestehen keine weitergehenden Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers. Auch Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, weitere behördlich angeordnete oder sinnvolle Maßnahmen durchzuführen, um Abstandsregeln und dergleichen einhalten zu können (z. B. Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln). Dem betroffenen Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf dieses Rücktrittsrecht weist der Veranstalter in der Mitteilung über die Änderung hin und setzt eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ist das dem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht verwirkt.

24. Hygiene und Infektionsschutz

Um Erfordernissen der Hygiene und des Infektionsschutzes gerecht zu werden, kann der Veranstalter Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben, Maßnahmen anordnen (z. B. Abstandsregeln, Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen bzw. medizinische oder FFP2-Maskenpflicht, Desinfektionsmaßnahmen, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse) oder Zutrittsvoraussetzungen (Vorlage von Impf-/Genesenennachweisen, Tests, COVID-19-Symptomfreiheit) festlegen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

Zum Infektionsschutz, zur Kontaktverfolgung und zum Nachweis durchgeführter Infektionsschutzmaßnahmen (Impfungen, Testungen) ist der Veranstalter berechtigt, die Angabe personenbezogener Daten im notwendigen Umfang zu verlangen.

Vertragspartnern bzw. Inhabern von Eintrittskarten, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten bzw. Auskünfte nicht übermitteln oder Nachweise nicht vorlegen, kann der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden bzw. diese Personen können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Nach Maßgabe von Ziffer 22 („Haftung“) bestehen keine Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers auf Ersatz des Kaufpreises der Eintrittskarte oder sonstiger Aufwendungen/Kosten.

25. Kosten für vorgeschriebene Eingangstests/andere persönliche Zutrittsvoraussetzungen

Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände Coronavirus SARS-CoV-2-Tests oder vergleichbare Tests mit einem negativen Ergebnis gesetzlich oder im Hygienekonzept verbindlich vorgeschrieben, hat der Vertragspartner die Kosten für diesen Test zu tragen. Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände andere Tests, Impfungen, Bestätigungen oder Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben, hat der Vertragspartner diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu besorgen.

26. Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Die E-Mail-Adresse des Veranstalters lautet info@metalacker.de.

27. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

B) Allgemeine Geschäftsbedingungen der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt) für die vorübergehende Nutzung der Übernachtungsfläche (Zeltwiese) und die vorübergehende Vermietung von Wohnmobil-Stellplätzen

Der Erwerb eines Camping-Tickets und die Nutzung der Übernachtungsfläche (Zeltwiese) ist nur Personen gestattet, die zusätzlich zu einem Camping Ticket ein 2 Tages Festival Ticket für das „metalacker Festival Tennenbronn 2023“ erworben haben.

Der Erwerb eines Stellplatz-Tickets und die Nutzung der Wohnmobil-Stellplätze ist nur Personen gestattet, die zusätzlich zu einem KFZ Camping Ticket (ein Ticket pro Fahrzeug) ein 2 Tages Festival Ticket und ein Camping Ticket (je ein Ticket pro Person) für das „metalacker Festival Tennenbronn 2023“ erworben haben.

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Übernachtungsfläche (Zeltwiese) und die vorübergehende Vermietung von Wohnmobil-Stellplätzen des „metalacker Festival Tennenbronn 2023“ gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „metalacker Festival Tennenbronn 2023“ (Teil A) und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie durch die Platzordnung ergänzt.

2. Wetter

Die Nutzbarkeit der Übernachtungsfläche (nachfolgend „Zeltwiese“ genannt), der Wohnmobil-Stellflächen sowie der eigenen Aufbauten unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen. Die Nutzbarkeit der Zeltwiese, der Wohnmobil-Stellflächen und der bestehenden Aufbauten kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.

3. Wildcampen

Das Campen und Aufbauen von Zelten sowie das Abstellen von Wohnmobilen/Wohnwagen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.

4. Stand- und Verkehrssicherheit

Mit Erwerb des Campingtickets und der Nutzung der Zeltwiese des „metalacker Festival Tennenbronn 2023“ verpflichten sich die Nutzer*innen auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der/die Nutzer*In für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich.

Mit Erwerb der Wohnmobil-Stellflächen-Karte und Nutzung der Wohnmobil-Stellflächen des „metalacker Festival Tennenbronn 2023“ verpflichten sich die Nutzer*innen auf die Stand- und Wettersicherheit ihrer Infrastruktur (Wohnmobil/Wohnwagen/Aufbauten etc.) zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der/die Nutzer*In für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich.

5. Geltung der StVO

Auf dem gesamten Gelände, auf dem sich Wohnmobile/Fahrzeuge bewegen, gilt die StVO.

6. Parkpersonal

Das Parkpersonal übt für den Veranstalter das Hausrecht auf dem gesamten Parkgelände aus. Den Anweisungen des Parkpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

7. Erlaubte Zelte

Erlaubt sind Zelte und Zeltmaterial, Zeltzubehör und je 4er-Gruppe ein Pavillon mit den Maximalmaßen 3 m x 3 m, wobei der Gesamtflächenverbrauch je Person ein Maß von 6 qm nicht überschreiten darf.

8. Stromversorgung

Es gibt auf der Zeltwiese keine Stromversorgung. Die Teilnehmenden haben ihre komplette Anwesenheit darauf einzurichten (Beleuchtung, Lademöglichkeiten für Mobiltelefone usw.).

9. Gültigkeit KFZ Camping Ticket

Das KFZ Camping Ticket ist nur gültig, wenn es gut sichtbar an der Frontscheibe ausliegt bzw. angebracht ist und das korrekte KFZ-Kennzeichen eingetragen ist.

Das Ticket gilt für jeweils ein Fahrzeug mit einem Gesamtflächenverbrauch von maximal 40 qm und einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t. Zusätzlich zum Fahrzeug darf maximal ein Aufbau (Zelt, Pavillon) in angemessener Größe auf dem überlassenen Platz errichtet/genutzt werden.

10. Zustand Fahrzeug bzw. Wohnmobil

Das Fahrzeug bzw. Wohnmobil muss in einem verkehrssicheren Zustand sein und darf keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten durch den Vertragspartner bemerkt, hat er unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den Veranstalter bzw. diese zuzuordnenden Personen (Parkpersonal, Einlasspersonal, Sicherheitsdienst).

11. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung

Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Campingfläche bzw. die Überlassung des Stellplatzes und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag. Dies gilt auch für die Parkplätze.

12. Verbotene Gegenstände

Das Mitbringen und Benutzen von Generatoren oder zusätzlichen Autobatterien ist aus Sicherheits- und Lautstärkegründen verboten. Die Mitnahme weiterer bestimmter Gegenstände auf das Veranstaltungs- und damit auch auf das Übernachtungsgelände ist verboten. Details und zusätzliche verbotene Gegenstände ergeben sich aus der Internetseite www.metalacker.de und der Platzordnung.

13. Platzverweis bei Verstoß

Bei einem nicht nur unwesentlichen Verstoß gegen diese Regelungen oder die Platzordnung, kann der Veranstalter den verstoßenden Vertragspartner des Geländes verweisen bzw. das betreffende Fahrzeug des Geländes verweisen und zuvor auch schon den Zutritt bzw. die Zufahrt verweigern. Der Vertragspartner hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Camping-Ticket bzw. sein KFZ Camping Ticket, wenn der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen, den Verstoß (zumindest mit-) zu vertreten haben.

14. Haftung

Der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Geländes nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die vertragsgemäße Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.

Stand: Mai 2023